Kanalgebühren

für den Ortskern Moosbrunn und den daran anschließenden Siedlungsgebieten

§ 1
A) Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal

(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den
öffentlichen Schmutzwasserkanal wird gemäß § 3 Abs.3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 17,93 festgesetzt.

(2) Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wurde für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs.1) eine
Baukostensumme von € 4.987.122 und eine Gesamtlänge des Schmutzwasserkanals von lfm 10.847
zugrunde gelegt.

B) Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal

(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den
öffentlichen Regenwasserkanal wird gemäß § 3 Abs.3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 13,00 festgesetzt.

(2) Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wurde für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs.1) eine
Baukostensumme von € 2.417.783 und eine Gesamtlänge des Regenwasserkanals von lfm 8.921 zugrunde
gelegt.

§ 5
Kanalbenützungsgebühren für den Schmutz- und Regenwasserkanal (Trennsystem).

(2) Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) wird für die Schmutzwasserentsorgung der Einheitssatz mit € 3,65 festgesetzt.
Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet,
so gelangt in diesem Fall ein um 10% erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

§ 9
Schlussbestimmung

Die Änderung der Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.


für den Ortsteil bei Mitterndorf/Fischa

§ 1
Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal

(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in
den öffentlichen Schmutzwasserkanal wird gemäß § 3 des NÖ Kanalgesetzes mit € 17,07 festgesetzt.

(2) Gemäß § 6 Abs.2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wurde für die Ermittlung des Einheitssatzes
(Abs.1) eine Baukostensumme von € 475.124 und eine Gesamtlänge des Schmutzwasserkanals
von lfm 1.391 zugrunde gelegt.

§ 5
Kanalbenützungsgebühren für den Schmutzwasserkanal

(1) Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) wird für die Schmutzwasserentsorgung der Einheitssatz mit € 3,25 festgesetzt.

§ 9
Schlussbestimmung
Die Änderung der Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.