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für den Ortskern Moosbrunn und den daran anschließenden Siedlungsgebieten§ 1A) Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal
(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in denöffentlichen Schmutzwasserkanal wird gemäß § 3 Abs.3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 17,93 festgesetzt.
(2) Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wurde für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs.1) eineBaukostensumme von € 4.987.122 und eine Gesamtlänge des Schmutzwasserkanals von lfm 10.847zugrunde gelegt.
B) Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal
(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in denöffentlichen Regenwasserkanal wird gemäß § 3 Abs.3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 13,00 festgesetzt.
(2) Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wurde für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs.1) eineBaukostensumme von € 2.417.783 und eine Gesamtlänge des Regenwasserkanals von lfm 8.921 zugrundegelegt.
§ 5Kanalbenützungsgebühren für den Schmutz- und Regenwasserkanal (Trennsystem).
(2) Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) wird für die Schmutzwasserentsorgung der Einheitssatz mit € 3,65 festgesetzt.Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet,so gelangt in diesem Fall ein um 10% erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
§ 9Schlussbestimmung
Die Änderung der Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
für den Ortsteil bei Mitterndorf/Fischa§ 1Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal
(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung inden öffentlichen Schmutzwasserkanal wird gemäß § 3 des NÖ Kanalgesetzes mit € 17,07 festgesetzt.
(2) Gemäß § 6 Abs.2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wurde für die Ermittlung des Einheitssatzes(Abs.1) eine Baukostensumme von € 475.124 und eine Gesamtlänge des Schmutzwasserkanalsvon lfm 1.391 zugrunde gelegt.
§ 5Kanalbenützungsgebühren für den Schmutzwasserkanal
(1) Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) wird für die Schmutzwasserentsorgung der Einheitssatz mit € 3,25 festgesetzt.§ 9SchlussbestimmungDie Änderung der Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.